Immer mehr Destinationen setzen auf die Bezahlung vermittelter Reiseleistungen mithilfe von Destinationsgutscheinen.
Aber Achtung: Die Verwendung solcher Destinationsgutscheine zur Bezahlung von vermittelten Leistungsträgern unterliegt grundsätzlich der Zahlungsdiensteaufsicht der BaFin.
Es greifen allerdings Ausnahmeregelungen. Ob Sie deren Voraussetzungen erfüllen und was dies für Ihr Geschäftsmodell bedeutet, klären wir gerne für Sie.